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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.09.2021, Az.: 1 BvR 1906/21

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.09.2021
Aktenzeichen
1 BvR 1906/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 42815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210927.1bvr190621

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - AZ: 20 B 585/20

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

2

Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.