Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.08.2021, Az.: 1 BvR 1260/21
Darlegen der für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.08.2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1260/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 38994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210827.1bvr126021
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
[Gründe]
Nachdem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 7. Juni 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat er die Erstattung seiner Auslagen nach § 34a BVerfGG und die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Die für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 [BVerfG 10.02.1987 - 2 BvR 397/82] <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten als den Mindestgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.