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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.08.2021, Az.: 1 BvR 2152/20

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.08.2021
Aktenzeichen
1 BvR 2152/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 55955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.1bvr215220

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gießen - 08.09.2020 - AZ: 4 L 2955/20.GI
VGH Hessen- 11.09.2020 - AZ: 2 B 2256/20

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.