Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.07.2021, Az.: 1 BvR 1588/20

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.07.2021
Aktenzeichen
1 BvR 1588/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 36716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210729.1bvr158820

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 03.06.2020 - AZ: EnVR 26/18
BGH - 03.03.2020 - AZ: EnVR 26/18
BGH - 03.06.2020 - AZ: EnVR 27/18
BGH - 03.03.2020 - AZ: EnVR 27/18

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Beschwerdeführerinnen betreiben Strom- oder Gasnetze. Sie klagten gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs.

2

Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat die ihm als Rechtsbeschwerdegericht gezogenen Grenzen nicht verkannt. Er hat keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen, sondern hat rechtlich geprüft, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur überschritten wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) rügen, der Bundesgerichtshof habe eine gebotene Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zwecks Aufklärung des Verzerrungspotentials durch die Einbeziehung der Länder China und Russland in die Datengrundlage unterlassen, haben sie nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG), dass in der Sache ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.