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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.2021, Az.: 1 BvR 427/19

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.06.2021
Aktenzeichen
1 BvR 427/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 31206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210623.1bvr042719

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf - 21.11.2018 - AZ: 15 Ca 5147/17
LAG Düsseldorf - 14.01.2019 - AZ: 2 Ta 12/19

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

[Gründe]

I.

1

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die ihm für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage gewährte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2020 überwiegend stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

II.

2

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369 f.>).

3

2. Hier ist der Gegenstandswert in Orientierung an dem materiellen Interesse und unter Berücksichtigung der darüber hinausreichenden Bedeutung und Komplexität auf den festgelegten Wert zu bemessen. Weder die materiell-monetäre Bedeutung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren noch die objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen für eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.