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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.06.2021, Az.: 2 BvE 10/20

Organstreitverfahren zur Maskenpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.06.2021
Aktenzeichen
2 BvE 10/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 27716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210622.2bve001020

Fundstelle

  • BVerfGE 158, 209 - 210

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

[Gründe]

1

Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ("Maskenpflicht") in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Auf die gerichtliche Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats hin haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit am 13. April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt.

2

Das Verfahren ist einzustellen. Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 [BVerfG 04.05.2010 - 2 BvE 5/07] <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht angesichts der einstimmig beabsichtigten Verwerfung des in Ansehung von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzureichend begründeten Hauptsacheantrags als unzulässig nach § 24 BVerfGG nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 [BVerfG 26.11.1968 - 2 BvE 5/67] <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).