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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.06.2021, Az.: 1 BvR 2879/17

Vorliegen einer auf eine hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.06.2021
Aktenzeichen
1 BvR 2879/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 28958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210609.1bvr287917

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 16.03.2017 - AZ: 1 K 2131/15

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff. [BVerfG 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08]) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.