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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.05.2021, Az.: 2 BvR 2863/17

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.05.2021
Aktenzeichen
2 BvR 2863/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 22107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210510.2bvr286317

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 01.12.2017 - AZ: 042 T 3811/17

Tenor:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 30.000.000 Euro wird verworfen.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 2263/16 -).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.