Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.04.2021, Az.: 1 BvR 519/21
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.04.2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 519/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 22256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210427.1bvr051921
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
I.
1
Die Kammer entscheidet gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ohne Mitwirkung des Richters Radtke, der als damaliger Richter am Bundesgerichtshof an den unter b) und unter c) angegriffenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Er wird von der Richterin Härtel vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats zur Kammerbesetzung für das Geschäftsjahr 2021 vom 15. Dezember 2020).
II.
2
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.