Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.03.2021, Az.: 1 BvR 1794/18
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Darlegung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.03.2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1794/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 19235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210329.1bvr179418
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.05.2018 - AZ: 4 ZB 17.1801
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entspricht. Ihre Begründung lässt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG erkennen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht substantiiert und nachvollziehbar eine nur beruflich bedingte Unterhaltung der Zweitwohnungen aufgezeigt. Die insoweit für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Geschäftsordnung der Stiftung, auf die er Bezug nimmt, hat er weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.