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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.12.2020, Az.: 1 BvR 908/20
Begründung der Verfassungsbeschwerden hinsichtlich Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess (hier: Auslegung des Landesrechts von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG Bbg a.F.)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2020
Referenz: JurionRS 2020, 53748
Aktenzeichen: 1 BvR 908/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201210.1bvr090820

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 18.03.2020 - AZ: 9 N 191.17

OVG Berlin-Brandenburg - 29.05.2020 - AZ: 9 N 192.17

OVG Berlin-Brandenburg - 16.06.2020 - AZ: 9 N 194.17

Rechtsgrundlagen:

§ 23 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BVerfGG

§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG Bbg a.F.

BVerfG, 10.12.2020 - 1 BvR 908/20

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerden sind insgesamt unzulässig, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG nicht genügen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.

2

1. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen.

3

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) könne das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg als Landesrecht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).

4

2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. festgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S. 18.18 -, Rn. 17; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, Rn. 61). Hierzu war das Oberverwaltungsgericht auch berechtigt, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfaltet.

5

Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Berufungszulassung ergibt sich daraus nicht.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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