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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.11.2020, Az.: 1 BvR 2647/20
Unzulässigkeit einer (Rechtssatz-)Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 48725
Aktenzeichen: 1 BvR 2647/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.1bvr264720

BVerfG, 30.11.2020 - 1 BvR 2647/20

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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