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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 2 BvR 2061/19
Zweite Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 47034
Aktenzeichen: 2 BvR 2061/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201126.2bvr206119

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 05.11.2019 - AZ: III 5 Ws 471/19

LG Essen - 15.08.2019 - AZ: 32 KLs-302 Js 158/13-6/16

BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 2061/19

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019, wiederholt mit Beschluss vom 3. Juni 2020, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

[Gründe]

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 3. Juni 2020 wiederholt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.

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