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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.11.2020, Az.: 1 BvR 1319/20
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 48717
Aktenzeichen: 1 BvR 1319/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201110.1bvr131920

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hessen - 05.06.2018 - AZ: 12 Sa 421/17

BAG - 22.01.2020 - AZ: 10 AZR 387/18

BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 1319/20

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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