Beschl. v. 10.11.2020, Az.: 1 BvR 1319/20
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hessen - 05.06.2018 - AZ: 12 Sa 421/17
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 1319/20
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde stehen dieselben Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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