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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.11.2020, Az.: 2 BvR 196/15
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. der auferlegten Verpflichtung einer kreisangehörigen Gemeinde zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 44317
Aktenzeichen: 2 BvR 196/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201109.2bvr019615

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 18.12.2014 - AZ: 12 RN 6.14

OVG Berlin-Brandenburg - 13.11.2014 - AZ: 12 N 79.14

BVerfG, 09.11.2020 - 2 BvR 196/15

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

I.

1

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.

2

Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam ab. Gründe für eine Berufungszulassung nach § 124a VwGO seien nicht ersichtlich.

3

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 13. November 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

5

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 [BVerfG 19.08.2011 - 2 BvG 1/10] <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.). Soweit der Vortrag der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie überdies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, gilt nichts anderes. Auch insoweit fehlt es ihr als Gemeinde an der Beschwerdeberechtigung (vgl. BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] <103 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, Rn. 8).

6

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 134/56] <49 f.>; 61, 82 <104>). Es fehlt jedoch an der Beachtung der Zulässigkeitserfordernisse der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

7

a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

8

b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer Verletzung der Vorlageverpflichtung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht vor, dass das Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gehabt hätte. Eine Vorlageverpflichtung des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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