Beschl. v. 02.11.2020, Az.: 1 BvR 2328/20
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Düsseldorf - 10.06.2020 - AZ: S. 12 AS 1505/20 ER
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2328/20
Tenor:
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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