Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.11.2020, Az.: 1 BvR 2328/20
Verwerfung des Antrags auf Richterablehnung als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.11.2020
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2328/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 44316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr232820
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 10.06.2020 - AZ: S. 12 AS 1505/20 ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
1
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.