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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.11.2020, Az.: 1 BvR 2328/20
Verwerfung des Antrags auf Richterablehnung als unzulässig
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 44316
Aktenzeichen: 1 BvR 2328/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr232820

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Düsseldorf - 10.06.2020 - AZ: S. 12 AS 1505/20 ER

BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2328/20

Tenor:

Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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