Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.10.2020, Az.: 2 BvR 341/20
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.10.2020
- Aktenzeichen
- 2 BvR 341/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 42194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201023.2bvr034120
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 06.12.2019 - AZ: 3 VAs 7/19
- OLG Frankfurt am Main - 21.11.2019 - AZ: 3 VAs 7/19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Präsidenten Voßkuhle, die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
I.
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das ist hier der Fall.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.