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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.10.2020, Az.: 1 BvR 2126/20
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei Vorliegen der Annahmegründe hinsichtlich Subsidiarität (hier: Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2020
Referenz: JurionRS 2020, 42942
Aktenzeichen: 1 BvR 2126/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201020.1bvr212620

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 20.10.2020 - 1 BvR 2126/20

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 48 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1818).

2

Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen. Sie wird insoweit auch nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gerecht.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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