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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.10.2020, Az.: 1 BvR 110/20

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.10.2020
Aktenzeichen
1 BvR 110/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 41827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201018.1bvr011020

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin-Brandenburg - 09.11.2018 - AZ: 9 Sa 627/18
BAG - 24.09.2019 - AZ: 10 AZR 562/18

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 - (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.