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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.10.2020, Az.: 2 BvR 1216/19

Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.10.2020
Aktenzeichen
2 BvR 1216/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 40092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr121619

Verfahrensgang

vorgehend
VerfGH Sachsen - 28.05.2020 - AZ: Vf. 72-IV-19

Tenor:

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.