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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.09.2020, Az.: 1 BvQ 89/20

Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag gegen die Datenerhebung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Meldesystems

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.09.2020
Aktenzeichen
1 BvQ 89/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 35298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.