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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.09.2020, Az.: 1 BvQ 89/20
Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag gegen die Datenerhebung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Meldesystems
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2020
Referenz: JurionRS 2020, 35298
Aktenzeichen: 1 BvQ 89/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 07.09.2020 - 1 BvQ 89/20

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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