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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.09.2020, Az.: 2 BvR 1206/19
Verletzung des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Vorliegen von entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; Streitig ist die Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bezüglich der Durchführung einer persönlichen Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.; Streitig sind die Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.09.2020
Referenz: JurionRS 2020, 37523
Aktenzeichen: 2 BvR 1206/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200904.2bvr120619

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 14.05.2019 - AZ: 17 T 312/19

LG Oldenburg - 18.06.2019 - AZ: 17 T 312/19

Fundstellen:

DVBl 2021, 655-659

InsbürO 2020, 492-494

NZI 2020, 1060-1063

WM 2020, 1975-1977

ZInsO 2020, 2310-2313

ZVI 2020, 424-427

BVerfG, 04.09.2020 - 2 BvR 1206/19

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen.

2. Streitig ist, ob eine Berechtigung der Insolvenzgerichte zur Prüfung der Antragsunterlagen dahingehend besteht, ob die geeignete Person den Schuldner persönlich beraten hat. Ein solches Prüfungsrecht wird zum Teil abgelehnt.

3. Darüber hinaus ist umstritten, welche Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners zu stellen sind. Teilweise wird eine telefonische Beratungen als unzulässig erachtet, andere halten sie für ausreichend, eine vermittelnde Ansicht hält eine Beratung mittels Bildtelefon für genügend.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2019 - 17 T 312/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2019 - 17 T 312/19 - wird damit gegenstandslos.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

[Gründe]

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung ihres Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen als unzulässig.

2

1. Die in Niedersachsen lebende Beschwerdeführerin beauftragte im Jahr 2018 einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg (nachfolgend: Rechtsanwalt) schriftlich damit, sie bei der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu unterstützen. Der Rechtsanwalt erfragte daraufhin in einem Telefonat die persönlichen Verhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Ein von ihm erstellter und an deren Gläubiger versandter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan sah über einen Zeitraum von zunächst 72 Monaten keine Zahlungen vor (sogenannter flexibler Nullplan). Ein Gläubiger lehnte den Plan ab, die anderen reagierten nicht.

3

2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 22. Januar 2019 beim Insolvenzgericht eingegangenem Insolvenzantrag die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Dem Antrag fügte sie eine Bescheinigung ihres Rechtsanwalts vom 18. Januar 2019 über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs auf dem amtlichen Formular bei. Auf Nachfrage des Insolvenzgerichts teilte sie mit, dass die Beratung schriftlich und fernmündlich erfolgt sei.

4

Das Insolvenzgericht wies den Eröffnungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. April 2019 als unzulässig zurück. Angesichts ihres Festhaltens an dem Antrag sei nicht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO (in der Fassung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013, BGBl I S. 2379, nachfolgend: n.F.) auszusprechen, sondern der Antrag sei als unzulässig zurückzuweisen. Die vorgelegte Bescheinigung des Rechtsanwalts über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs sei ausnahmsweise zu überprüfen, weil offenkundige Anhaltspunkte für Zweifel an einer persönlichen Beratung der Beschwerdeführerin bestünden. Diese Zweifel ergäben sich aus der erheblichen Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Kanzleisitz des Rechtsanwalts. Die vorgelegte Bescheinigung entspreche auch den gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. nicht. Der Gesetzgeber verlange nunmehr, dass die Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt werde. Dies setze eine eingehende Prüfung der Finanz- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch die beratende Person voraus und erfordere eine körperliche Gegenwart beider Parteien bei der Beratung. Die hier vorliegende telefonische und schriftliche Beratung genüge diesen Anforderungen nicht, weil sie nicht dieselbe Beratungstiefe erreiche.

5

3. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen sofortige Beschwerde, mit der sie für den Fall der Zurückweisung ihres Rechtsmittels die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragte. Verschiedene Landgerichte und Insolvenzgerichte erachteten eine fernmündliche Beratung des Schuldners als ausreichend.

6

Nach Nichtabhilfe durch das Insolvenzgericht wies der Einzelrichter des Landgerichts die sofortige Beschwerde mit - von der Verfassungsbeschwerde angefochtenem - Beschluss vom 14. Mai 2019 zurück; die Rechtsbeschwerde ließ er nicht zu. Das Insolvenzgericht habe den Insolvenzantrag der Beschwerdeführerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt habe. Die ausführlichen rechtlichen Erwägungen des Insolvenzgerichts fänden auch in der Literatur Bestätigung. Danach sei ein Gespräch im persönlichen Beieinandersein von Schuldner und Berater erforderlich, so dass die vorliegende fernmündliche Beratung nicht ausreiche. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen. § 7 InsO sei insoweit weggefallen; die Voraussetzungen des § 574 ZPO lägen nicht vor, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe, nicht der Fortbildung des Rechts diene und auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere.

7

4. Mit ihrer Gegenvorstellung vom 7. Juni 2019 wiederholte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte ihren Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Einzelrichter habe hierüber nicht entscheiden dürfen, sondern das Verfahren der Kammer vorlegen müssen. Das Landgericht wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 18. Juni 2019 zurück. Eine fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers liege nicht vor, weil die Nichtzulassung auf der Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache beruhe; eine Aufhebung komme nur in Betracht, wenn der Einzelrichter gleichwohl die Rechtsbeschwerde zulasse.

II.

8

Mit ihrer - unabhängig von der Statthaftigkeit und Erforderlichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19 -, Rn. 9) - fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 14. Mai 2019 und rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erschwere ihren Zugang zu einem zulassungsbedürftigen Rechtsmittel in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und sei mit dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Die Rechtsfrage, ob für die persönliche Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. eine fernmündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt genüge, oder ob die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Schuldner und Berater erforderlich sei, habe grundsätzliche Bedeutung. Sie werde von mehreren Landgerichten und Insolvenzgerichten abweichend von der Auffassung des Landgerichts beantwortet und stelle sich in einer Vielzahl bundesweiter Insolvenzverfahren, ohne dass bisher eine höchstrichterliche Klärung erfolgt sei.

9

Die Beschwerdeführerin rügt zugleich eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG).

III.

10

1. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat auf ein Ersuchen gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG in Verbindung mit § 41 GOBVerfG eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats vom 13. Februar 2020 übermittelt. Der Senat sei mit dem im Jahre 2013 in die Insolvenzordnung eingefügten Erfordernis persönlicher Beratung des Schuldners bislang nicht befasst gewesen. In Rechtsprechung und Literatur sei bereits äußerst streitig, ob die Insolvenzgerichte zu einer Prüfung berechtigt seien, ob die geeignete Person den Schuldner persönlich beraten habe. Ebenso umstritten sei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Beratung des Schuldners angenommen werden könne. Einige Instanzgerichte hielten telefonische Beratungen für unzulässig, andere für zulässig; ein vermittelnder Standpunkt lasse umfangreiche Telefonate oder die Verwendung von Bildtelefonie genügen. Die Rechtsbeschwerde sei im Fall ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil die sofortige Beschwerde nach § 34 Abs. 1 InsO statthaft gewesen sei. Die Zurückweisung des Insolvenzantrags eines Schuldners als unzulässig sei vom Rechtsmittelsystem der Insolvenzordnung gedeckt, wenn dieser eine Bescheinigung vorlege, die formal den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. entspreche; dies sei hier der Fall gewesen. Die sofortige Beschwerde wäre unter entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO aber auch statthaft gewesen, wenn das Insolvenzgericht von einem Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO n.F. ausgegangen wäre, weil gerichtliche Auflagen, die von den amtlichen Formularen in § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO n.F. offensichtlich nicht gedeckt seien, regelmäßig als willkürlich anzusehen seien.

11

2. Das Justizministerium des Landes Niedersachsen hat von einer Stellungnahme abgesehen; die Beschwerdeführerin hat ergänzend Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

IV.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c BVerfGG) liegen vor, weil das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen entschieden hat und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist.

13

1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 14. Mai 2019 verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, soweit das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und dadurch eine maßgebliche verfahrensrechtliche Vorschrift in unhaltbarer Weise gehandhabt hat.

14

a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem auch die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79] <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 370/84] <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Unvereinbar ist daher eine den Zugang zur Rechtsbeschwerde erschwerende Auslegung und Anwendung von § 574 Abs. 2 ZPO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 11, zur Rechtsbeschwerde; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, Rn. 12; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, Rn. 10 f., jeweils zur Zulassung der Revision).

15

b) Dies ist hier hinsichtlich der Vorschrift des § 574 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Fall.

16

aa) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. BGHZ 152, 182 <190 ff.>; 154, 288 <291 f.>; 159, 135 <137>; BVerfGK 17, 526 <530>). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, juris, Rn. 3, zur Zulassung der Revision).

17

bb) Nach diesen Maßstäben stellten sich im Ausgangsverfahren zwei entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts höchstrichterlich nicht geklärt waren.

18

(1) Streitig ist erstens, ob eine Berechtigung der Insolvenzgerichte zur Prüfung der Antragsunterlagen dahingehend besteht, ob die geeignete Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. den Schuldner persönlich beraten hat. Ein solches Prüfungsrecht wird zum Teil abgelehnt (vgl. Ritter, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, InsO, 7. Aufl. 2019, § 305 Rn. 17; Römermann, in: Nerlich/Römermann, InsO, Januar 2015 EL 28, § 305 Rn. 30 f.; Stephan, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 305 Rn. 24; Sternal, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 305 Rn. 123 ff.; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl. 2019, Rn. 152a ff.; Heyer, ZVI 2013, S. 214 <217>; Henning, ZVI 2014, S. 7 <14 f.>; Zipperer, ZVI 2015, S. 363 ff.; Sternal, NZI 2017, S. 281 f.; Sternal, NZI 2018, S. 241; Schmidt' ZVI 2017, S. 129; Pape/Pape, ZInsO 2017, S. 793 <794 ff.>; wohl ebenso Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 82. Lieferung 10.2019, § 305 Rn. 47, 49); zum Teil wird es bejaht (vgl. AG Köln, NZI 2015, S. 863 <864>; AG Potsdam, ZInsO 2015, S. 599; LG Potsdam, ZVI 2015, S. 285; AG Düsseldorf, ZVI 2015, S. 171; AG Düsseldorf, ZVI 2015, S. 421; LG Düsseldorf, ZVI 2015, S. 335; AG Fürth, ZVI 2017, S. 192; AG Göttingen, ZVI 2017, S. 149; LG Münster, ZVI 2017, S. 190; LG Düsseldorf, ZVI 2017, S. 147; Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2020, § 305 Rn. 98; jedenfalls bei sich aufdrängendem Verdacht der Vorlage unrichtiger Bescheinigungen: Grote/Lackmann, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 9. Aufl. 2018, § 305 Rn. 13; Sabel, in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 305 Rn. 20; Waltenberger, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. 2020, § 305 Rn. 32; Foerste, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2020, § 305 Rn. 30).

19

(2) Zweitens ist umstritten, welche Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. zu stellen sind. Ein Teil der Insolvenz- und Landgerichte erachtet telefonische Beratungen als unzulässig (AG Göttingen, ZVI 2016, S. 354 <355>; AG Oldenburg, ZVI 2016, S. 318; LG Düsseldorf, ZVI 2015, S. 335), andere halten sie für ausreichend (LG Göttingen, NZI 2017, S. 764 <765>; LG Landshut, ZVI 2017, S. 146 <147>), eine vermittelnde Ansicht hält eine Beratung mittels Bildtelefon für genügend (vgl. LG Münster, ZVI 2017, S. 190 <191>; LG Düsseldorf, ZVI 2017, S. 147; LG Göttingen, NZI 2017, S. 764 <765>). Im wissenschaftlichen Schrifttum überwiegt die Auffassung, dass eine gleichzeitige Anwesenheit von Berater und Schuldner im Sinne einer "face-to-face-Beratung" erforderlich sei (vgl. Grote/Lackmann, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 9. Aufl. 2018, § 305 Rn. 13; Ritter, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, InsO, 7. Aufl. 2019, § 305 Rn. 16; Stephan, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 305 Rn. 24; Sternal, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 305 Rn. 73a; Ahrens, NJW 2014, S. 1841; zweifelnd: Waltenberger, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. 2020, § 305 Rn. 32 ff.; in Ausnahmefällen telefonische Beratung: Frind, ZInsO 2016, S. 307 <311>; Zerhusen, ZVI 2017, S. 331 <332 f.>). Die Gegenansicht hält eine Nutzung moderner Kommunikationsmittel für zulässig, soweit die persönliche Beratung sichergestellt ist (Wenzel, in: Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 82. Lieferung 10.2019, § 305 Rn. 7a; Pape, NJW 2019, S. 558 <559>; Greiner, ZInsO 2017, S. 528 <529>; bei Bildtelefonie: Sabel, in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 305 Rn. 20; Foerste, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2020, § 305 Rn. 25; Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2020, § 305 Rn. 42; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl. 2019, Rn. 141).

20

(3) Eine höchstrichterliche Klärung beider Rechtsfragen lag weder im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist sie danach erfolgt. Beide Rechtsfragen sind für das Ausgangsverfahren auch entscheidungserheblich, weil die Zurückweisung des Insolvenzantrags der Beschwerdeführerin als unzulässig auf der Annahme eines gerichtlichen Prüfungsrechts durch das Insolvenzgericht und einer von den Fachgerichten als unzureichend angesehenen persönlichen Beratung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. beruht. Im Fall einer Zulassung durch das Landgericht nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO wäre die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin auch statthaft. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Insolvenzsachen die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn die sofortige Beschwerde statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09 -, juris, Rn. 6), bestehen hieran keine Zweifel. Das Insolvenzgericht wies den Insolvenzantrag der Beschwerdeführerin - in einfachrechtlich vertretbarer Weise (vgl. Waltenberger, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 10. Aufl. 2020, § 305 Rn. 62; Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2020, § 305 Rn. 98; Sternal, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 305 Rn. 150) - als unzulässig zurück, so dass hiergegen nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige Beschwerde eröffnet war. Ob ihr Rechtsmittel auch unter entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 1 InsO statthaft gewesen wäre, wenn das Insolvenzgericht stattdessen den Eintritt der Rücktrittsfiktion nach § 305 Abs. 3 InsO n.F. festgestellt hätte, bedarf hier keiner näheren Erörterung.

21

cc) Eine den Grundrechten der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG widersprechende Handhabung der Zulassungsvorschriften durch das Landgericht ergibt sich aus der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung.

22

(1) Lag die Zulassung eines Rechtsmittels objektiv nahe, und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfGK 19, 364 <366 f.>; vgl. zur Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17). Darin liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79] <289 f.>; 104, 1 <7 f.>; BVerfGK 19, 364 <367>). Ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet und lag zugleich die Zulassung des Rechtsmittels nahe, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung oder anderweitiger Anhaltspunkte für die Nichtzulassung. Sind der Entscheidung solche sachlichen Gründe nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich der Schluss gerechtfertigt, das Beschwerdegericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17).

23

(2) Der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 14. Mai 2019 ist keine sachliche Begründung für die Nichtzulassung zu entnehmen.

24

(a) Der Hinweis des Landgerichts auf die Abschaffung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen im Jahr 2011 hat keinen sachlichen Gehalt. Hierdurch sind auch die Prüfungs- und Begründungsanforderungen der Beschwerdegerichte hinsichtlich der - nunmehr zulassungsbedürftigen - Rechtsbeschwerde nicht gegenüber anderen Beschwerdeverfahren nach der Zivilprozessordnung herabgesetzt worden. Mit der Streichung von § 7 InsO a.F. durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl I S. 2082) mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 war eine Entlastung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht, aber keine Schlechterstellung der Verfahrensbeteiligten in Insolvenzsachen beabsichtigt. Die Neuregelung diente einer teilweisen Kompensation für die mit der Änderung des § 522 ZPO verbundenen zusätzlichen Belastungen; dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 wesentliche Streitfragen geklärt seien (BTDrucks 17/5334, S. 9). Es sollte aber sichergestellt bleiben, dass auch nach Einführung der Zulassungsrechtsbeschwerde Fälle, die eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache rechtfertigen, zum Bundesgerichtshof gelangen und eine Klärung von Grundsatzfragen in Insolvenzsachen zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Insolvenzgerichts gewährleistet bleibt (BTDrucks 17/5334, S. 8 f.). Eine Handhabung der Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO durch die Beschwerdegerichte in einer Weise, durch die neue rechtliche Fragestellungen, insbesondere soweit sie auf einer Änderung der Insolvenzordnung beruhen, mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht (mehr) zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof gelangten, wäre weder mit den vorstehenden Erwägungen des Gesetzgebers noch dem Grundrecht der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu vereinbaren.

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(b) Die sich an den Hinweis anschließende Formelbegründung des Landgerichts genügt dem sich hier aufdrängenden weitergehenden Erörterungsbedarf nicht. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl im Verfahren vor dem Insolvenzgericht als auch in ihrer Rechtsmittelschrift wiederholt auf die abweichende Rechtsansicht mehrerer anderer Landgerichte und Insolvenzgerichte hingewiesen, hierdurch einen über die Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners bestehenden Meinungsstreit aufgezeigt und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich beantragt.

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(3) Sachliche Gründe sind auch dem Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2019 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung nicht zu entnehmen. Die unterlassene Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter auf die Kammer gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO entbehrte ihrerseits der sachlichen Rechtfertigung. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor, ist hierüber in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung, also nach Übertragung der Sache auf den Spruchkörper, zu entscheiden (vgl. BVerfGK 17, 526 <530>). Unterbleibt die Übertragung, obwohl die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde offenkundig vorliegen, ist die unterbliebene Übertragung auf den Spruchkörper als willkürliche und mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht zu vereinbarende Verfahrensweise anzusehen (vgl. BVerfGK 17, 526 <532>; BGHZ 154, 200 <203>). Objektive Willkür liegt aufgrund offener Unvereinbarkeit beider Entscheidungen stets vor, wenn der Einzelrichter von einer Übertragung wegen Verneinung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO absieht, diese aber gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht (vgl. BGHZ 154, 200 <202 f.>). Die in diesem Fall bestehende Vermutung sachfremder Gründe schließt die Feststellung objektiver Willkür nicht aus, wenn sowohl die Übertragung als auch die Zulassung aus sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Gründen unterbleibt (vgl. BVerfGK 17, 526 <532>). Grundsätzliche Bedeutung nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (vgl. BGHZ 154, 200 <202>; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 -, juris, Rn. 7).

27

2. Nachdem die angegriffene Entscheidung bereits gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen weitere von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt.

28

3. Gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch den Beschluss des Landgerichts vom 14. Mai 2019 festzustellen, soweit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die vorgenannten beiden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung unterblieben ist. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständige Einzelrichter wird zunächst eine Übertragung des Verfahrens auf die in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebene Besetzung des Beschwerdegerichts gemäß § 568 Satz 2 ZPO zu prüfen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 -, juris, Rn. 7).

V.

29

1. Die Entscheidung des Landgerichts vom 18. Juni 2019 über die Gegenvorstellung wird mit der Aufhebung des Beschlusses vom 14. Mai 2019 gegenstandslos.

30

2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.

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