Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.08.2020, Az.: 1 BvQ 93/20
Substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Antrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.08.2020
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 93/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 34323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Verfahren
über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
"zur jetzigen Berlin Demo"
Antragsteller: R...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. August 2020 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.