Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.08.2020, Az.: 1 BvR 1552/18
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde auf Antrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.08.2020
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1552/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 35293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr155218
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 19.12.2017 - AZ: 10 O 621/16
- LG Darmstadt - 05.03.2018 - AZ: 10 O 621/16
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
[Gründe]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] <143>; 119, 292 <294>). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.