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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.08.2020, Az.: 1 BvR 1552/18

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde auf Antrag

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.08.2020
Aktenzeichen
1 BvR 1552/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 35293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr155218

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 19.12.2017 - AZ: 10 O 621/16
LG Darmstadt - 05.03.2018 - AZ: 10 O 621/16

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] <143>; 119, 292 <294>). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.