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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.06.2020, Az.: 1 BvR 1380/20

Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Anhörungsberechtigten als unstatthaft

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.06.2020
Aktenzeichen
1 BvR 1380/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 24019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200617a.1bvr138020

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 12.05.2020 - AZ: 27 O 196/20

Tenor:

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.

[Gründe]

1

Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen.

2

Die Kammer sieht auch keine von Amts wegen nach § 19 Abs. 3 BVerfGG zu berücksichtigenden Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.