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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.06.2020, Az.: 1 BvR 1782/09

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.06.2020
Aktenzeichen
1 BvR 1782/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 26813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200616.1bvr178209

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

[Gründe]

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.