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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.06.2020, Az.: 1 BvR 1833/16

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung in einer sozialrechtlichen Sache bei Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.06.2020
Aktenzeichen
1 BvR 1833/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 26534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200609.1bvr183316

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 12.04.2016 - AZ: S. 55 AS 6/14
LSG Niedersachsen-Bremen - 26.07.2016 - AZ: L 13 AS 152/16 NZB

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Sache gegen eine Sanktion der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Beseitigung der eigenen Bedürftigkeit durch die Minderung von Leistungen der Grundsicherung in einer Höhe von 60 % und die diesen zugrunde liegenden Regelungen.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie ist unzulässig.

3

Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2019 - 1 BvR 2975/13 -). Mit nachgereichtem Schreiben hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die hier streitigen Leistungen aufgrund einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vollumfänglich ausgezahlt wurden. Damit sind die hier angegriffenen Entscheidungen prozessual überholt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.