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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.05.2020, Az.: 2 BvR 847/19

Begründung der Verfassungsbeschwerde i.R.d. Frist

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.05.2020
Aktenzeichen
2 BvR 847/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 48709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200526.2bvr084719

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 12.03.2019 - AZ: II ZB 19/18

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (BVerfGE 80, 257 [BVerfG 21.06.1989 - 1 BvR 32/87] <263>; 83, 216 <228>). Zudem hat der Beschwerdeführer den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2019 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vollständig vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.