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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.04.2020, Az.: 1 BvR 209/20
Begründung einer Verfassungsbeschwerde und Wahrung der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2020
Referenz: JurionRS 2020, 19954
Aktenzeichen: 1 BvR 209/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200428.1bvr020920

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Eberswalde - 15.10.2019 - AZ: 2 Ca 564/19

Fundstelle:

FA 2020, 205

BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 209/20

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass sein arbeitsrechtlicher Rechtsstreit nicht im Gerichtsbezirk seines ehemaligen gewöhnlichen Arbeitsortes stattfindet, sondern an das 600 km entfernte Arbeitsgericht Saarland verwiesen worden ist. Aufgrund seiner Schwerbehinderung liege in der Verweisung eine unzumutbare Härte.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

3

1. Es kann dahinstehen, dass, anders als das Arbeitsgericht Eberswalde annahm, der einmal gegebene Gerichtsstand auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (vgl. BAG, Beschluss vom 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 -, juris, Rn. 6; dazu Koch, in: ErfK, 20. Aufl. 2020, § 48 ArbGG Rn. 20; Germelmann/Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 48 Rn. 38). Ob eine solche Fehleinschätzung auch Verfassungsrecht verletzt, war hier nicht zu prüfen.

4

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde wendet, hat er jedenfalls nicht dargelegt, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt zu haben.

5

Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvC 5/67] <361>; stRspr). In Fällen, in denen - wie hier - die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer unaufgefordert mitteilen, wann ihm die Entscheidung zugegangen ist. Ohne einen solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen.

6

Der Beschwerdeführer hat diesen Anforderungen nicht genügt. Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde datiert vom 15. Oktober 2019, die Verfassungsbeschwerde ist aber mehr als zwei Monate später, nämlich am 18. Dezember 2019, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Wann dem Beschwerdeführer der angegriffene Beschluss zugegangen ist, wird nicht mitgeteilt.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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