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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.02.2020, Az.: 1 BvR 2071/18
Verfassungsbeschwerden wegen der anlässlich der Beendigung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland beschlossenen Ersetzung der Deputatleistung durch eine Energiebeihilfe; Zuwendung der Deputatkohle als Leistung der betrieblichen Altersversorgung; Berücksichtigung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Änderungen tarifvertraglicher Zusagen; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei Änderungen tarifvertraglicher Zusagen; Immanenter Änderungsvorbehalt zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2020
Referenz: JurionRS 2020, 16396
Aktenzeichen: 1 BvR 2071/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200220.1bvr207118

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 10.04.2018 - AZ: 9 Sa 497/17

Rechtsgrundlagen:

Art. 9 Abs. 3 GG

Art. 14 Abs. 1 GG

Art. 20 Abs. 3 GG

§ 1 Abs. 1 SteinkohleFinG

Fundstellen:

FA 2020, 205

NZA 2020, 724-727

BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung des Grundrechts auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG), weil die Gerichte die damit verbundenen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit missachtet hätten. Die jeweils angerufenen Gerichte hielten es für rechtmäßig, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Änderung von Tarifverträgen statt einer Sachleistung in Form der "Deputatkohle" als Ertrag aus der betrieblichen Altersversorgung eine Geldleistung als "Energiebeihilfe" erhalten sollten. Nicht nur sei die Geldleistung deutlich geringer als der Marktwert der Sachleistung. Zudem entfalle nun auch die Leistung von Kohle "auf Attest" im Fall gesundheitlicher Einschränkungen.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihnen kommt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die hier aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls nicht begründet, denn die Arbeitsgerichte haben weder willkürlich entschieden noch im Ergebnis Bedeutung und Tragweite des durch die Grundrechte gewährten Schutzes verkannt.

3

1. Die hier angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass das Grundrecht auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG verkannt worden wäre. Es ist verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte die von den Tarifvertragsparteien anlässlich der Beendigung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland beschlossene Ersetzung der Deputatleistung durch eine Energiebeihilfe für rechtmäßig erachten.

4

a) Die Zuwendung der Deputatkohle ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Ob diese hier unmittelbar als Eigentum durch Art. 14 GG geschützt ist, muss nicht entschieden werden. Im Fall der gesetzlichen Rentenversicherung sind Anwartschaften als von Art. 14 GG geschützt anerkannt worden (seit BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] <291>; vgl. BVerfGE 117, 272 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvL 10/00][BVerfG 27.02.2007 - 1 BvL 10/00] <292> m.w.N.), wobei die nicht unerheblichen Eigenleistungen eine Rolle spielten (vgl. BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] <291>). Die betriebliche Altersversorgung hat zwar Entgeltcharakter (vgl. nur BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 -, www.bundesarbeitsgericht.de, Rn. 38 m.w.N.), doch steht ihr keine finanzielle Eigenleistung gegenüber, sondern die Betriebstreue (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -, www.bundesarbeitsgericht.de, Rn. 33). Allerdings wurde die betriebliche Altersversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und deren Satzung daher unmittelbar an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 124, 199 [BVerfG 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07] <218>), als vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst angesehen (vgl. BVerfGE 131, 66 [BVerfG 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03; 1 BvR 1082/03] <80>; 136, 152 <167>).

5

b) Die Arbeitsgerichte haben die Ansprüche der Beschwerdeführenden in den angegriffenen Entscheidungen so geprüft, als wäre der Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG eröffnet, und damit auch den Vertrauensschutz und die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Änderungen tarifvertraglicher Zusagen berücksichtigt.

6

aa) Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung schließt der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Renten- und Rentenanwartschaftsrechte aufgrund des ausgeprägten sozialen Bezugs eine Umgestaltung, Kürzung und Beschränkung nicht schlechthin aus (vgl. BVerfGE 117, 272 [BVerfG 27.02.2007 - 1 BvL 10/00] <293 f.>; 128, 138 <149>). Soweit daraus Nachteile für die Versicherten entstehen, ist dies am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen. Dieser Grundsatz hat in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren (vgl. BVerfGE 122, 374 [BVerfG 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08] <391> m.w.N.). Soweit gerügt wird, das Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigeren Rechtslage sei verletzt worden, ist dann aus verfassungsrechtlicher Sicht Art. 14 GG der Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 71, 1 [BVerfG 09.10.1985 - 1 BvL 7/83] <11 f.>; 76, 220 <244 f.>; 117, 272 <294>); dahinter tritt die verfassungsrechtliche Prüfung zur unechten Rückwirkung zurück (vgl. BVerfGE 64, 87 [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 820/79] <104>). Ist insofern schützenswertes Vertrauen begründet (dazu bb), kann eine Änderung bisheriger Regeln nur gerechtfertigt sein, wenn die Neuregelung einem Gemeinwohlzweck dient (dazu cc) und den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (dazu dd) genügt (vgl. BVerfGE 53, 257 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] <293>; 64, 87 <104>; 71, 1 <12>; 100, 1 <38>; 117, 272 <294>; 122, 151 <182>; 128, 138 <149>; stRspr).

7

bb) Die Arbeitsgerichte durften ohne Verletzung dieser Grundsätze davon ausgehen, dass in den vorliegenden Fällen kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführenden verletzt worden ist.

8

(1) Die Bezugsansprüche der Beschwerdeführenden nach dem Tarifvertrag aus dem Jahr 2010 standen bereits im Tarifvertrag von 1973 unter dem Vorbehalt späterer Regelungen der Tarifvertragsparteien. Darüber hinaus können auch Fälle, die zunächst überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, zu einem späteren Zeitpunkt neu geregelt werden. Ein solcher Fall ist die deutschlandweite Beendigung der Steinkohleförderung.

9

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitsgerichte mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf abstellen, dass jedem Tarifvertrag ein Änderungsvorbehalt immanent sei. Wie der Gesetzgeber dürfen die Tarifparteien auch Ansprüche zur Alterssicherung umgestalten und unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzen und beschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 <38> m.w.N.).

10

Die Arbeitsgerichte konnten hier zudem entscheidend darauf abstellen, dass der Anspruch auf Deputatkohle als Beteiligung am Produktionsergebnis nach Sinn und Zweck für die Dauer der Eigenproduktion von Steinkohle in Deutschland sichergestellt werden sollte. Nach Erschöpfung des Vorrats an eigener Kohle trat folglich Unmöglichkeit ein. Soweit die Beschwerdeführenden den Tarifvertrag anders verstehen, ist ihre Auslegung zwar einfachrechtlich ebenfalls vertretbar, aber verfassungsrechtlich nicht zwingend. Die Arbeitsgerichte waren daher nicht gehalten, der Auffassung zu folgen, dass der Tarifvertrag für die ausgeschiedenen Beschäftigten bereits eine Gattungsschuld enthalten habe, die nicht auf deutsche Steinkohle beschränkt gewesen sei, sondern einen Anspruch auf Belieferung mit Steinkohle aus weltweiten Vorräten umfasst habe.

11

(2) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsgerichte den Beschwerdeführenden aus der Sicherungsklausel im Tarifvertrag kein Vertrauen zugesprochen haben. Die Klausel sah vor, dass jedes Bergwerksunternehmen verpflichtet sei, im Falle seiner Auflösung, der Stilllegung oder des Verkaufs seiner Zechen, also mit Verlust der Kohlenbasis, die Erfüllung der sich ergebenden Ansprüche sicherzustellen. Das erfasste nicht den Fall der Beendigung der Kohleförderung in sämtlichen Unternehmen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, warum diese von den Arbeitsgerichten vorgenommene Auslegung des Tarifvertrags nicht vertretbar sein sollte. Dies gilt auch für die maßgebliche Gewichtung des historischen Arguments, dass die Deputatkohle als Beteiligung am Produktionsergebnis gerade des Unternehmens entstanden ist, in dem die Bergleute tätig waren. Die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Sicherungsklausel ein stillgelegtes Bergwerksunternehmen ohne eigene Produktion verpflichten sollte, sich am freien Markt mit Kohlen einzudecken, erscheint also keinesfalls zwingend. Es liegt vielmehr nahe, dass die Tarifvertragsparteien zu einem Zeitpunkt, als das Ende des Steinkohlebergbaus überhaupt nicht absehbar war, einzig den Fall regeln wollten, in dem eine Zeche geschlossen wird. Auch ansonsten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsgerichte hier willkürlich entschieden hätten.

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(3) Grundsätzlich müssen Anspruchsberechtigte zudem mit Änderungen einer Anwartschaft bis zum Zeitpunkt ihres Erstarkens zum Vollrecht rechnen. Selbst bei Versicherungsleistungen mit nicht unerheblichen Eigenleistungen gehört weder die konkrete Beitragshöhe noch die konkrete Leistung zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Inhalt einer Anwartschaft (vgl. BVerfGE 22, 241 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvL 1/65] <253>; stRspr). Daher ist verfassungsrechtlich auch hier nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitsgerichte davon ausgegangen sind, dass für die Beschwerdeführenden jedenfalls seit längerer Zeit absehbar war, dass die Sachleistung in Form der Deputatkohle auf eine Alternative wie die Energiebeihilfe umgestellt werden würde. Konkret war seit Jahrzehnten zu erwarten, dass sich die Belieferung mit Kohle im Fall der deutschlandweiten Beendigung der Produktion verändern würde. Das zeigt spätestens die Regelung des § 1 Abs. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007, mit der die Subventionen für Steinkohle mit dem Jahr 2018 beendet worden sind. Die Arbeitsgerichte konnten darüber hinaus darauf verweisen, dass eine Einstellung der Produktion bereits zuvor absehbar gewesen sei, als die hohe Subventionierung der Steinkohleförderung wiederholt die Europäische Kommission und auch die Medien beschäftigte.

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cc) Selbst wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass zugunsten der Beschwerdeführenden ein schützenswertes Vertrauen begründet und enttäuscht worden wäre, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsgerichte dies durch Gründe des Allgemeinwohls für gerechtfertigt erachtet haben. Dagegen spricht nicht, dass die hier anwendbare Regelung zur betrieblichen Altersversorgung anders als die gesetzliche Rente nicht große Teile der Allgemeinheit betrifft, sondern allein Beschäftigte der Bergbaubetriebe. Denn hinter der Änderung des Tarifwerks steht ein entsprechend gemeinwohlorientiertes, nur hier naturgemäß betriebsbezogenes Ziel. Diejenigen, die bisher die Deputatkohle bezogen, sollten nicht bessergestellt werden als die Beschäftigten, die bereits auf die Energiebeihilfe umgestiegen waren.

14

dd) Es ist auch nicht erkennbar, dass die von den Arbeitsgerichten vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

15

Die Arbeitsgerichte sind nachvollziehbar davon ausgegangen, dass mit der Umstellung von der Lieferung von Kohle auf eine finanzielle Energiebeihilfe ein legitimes Ziel verfolgt wurde. Das stellen auch die Beschwerdeführenden nicht in Frage. Es steht zudem mit verfassungsrechtlichen Maßgaben in Einklang, denn grundsätzlich sind zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch versicherungsrechtliche Positionen angleichbar und austauschbar, wenn der Grund ihrer Leistung entfallen ist (vgl. BVerfGE 11, 221 <227 f.>). Das war hier der Fall, da der Naturalbezug aufgrund des Wegfalls der Produktion durch eine andere Leistung ersetzt wurde. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Umgestaltung von Tarifverträgen zudem im damaligen § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vorgesehen. Er trug damit der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG Rechnung, weil die Parität der Tarifvertragspartner die Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung auch der Interessen der Beschäftigten biete (vgl. BTDrucks 7/1281, S. 31). Inwiefern dies hier nicht gelten soll, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.

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Die Annahme der Arbeitsgerichte, die Umstellung von der Deputatleistung auf eine Geldleistung sei auch erforderlich gewesen, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nicht nur steht den Tarifvertragsparteien insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Zudem ist die Beschaffung von Kohle auf dem Weltmarkt offensichtlich kein gleichwertiges Mittel, um dasselbe Ziel zu erreichen wie mit der Energiebeihilfe, da damit deutlich höhere Kosten verbunden wären.

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Schließlich durften die Arbeitsgerichte davon ausgehen, dass die tarifvertragliche Änderung zwar mit Belastungen verbunden sein würde, aber im verfassungsrechtlichen Sinne letztlich doch zumutbar war. Hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass in Anwartschaften die Möglichkeit der Änderung bereits in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 <226>; 128, 138 <148 f.>). Auch das Grundrecht auf Eigentum schützt zwar unverfallbare Anwartschaften, jedoch ebenfalls nicht in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] <112>; 22, 387 <422>; 131, 66 <80>). Berücksichtigt werden kann hier zudem, dass nur eine einheitliche Energiebeihilfe das Prinzip der Solidarität verwirklicht. Da die Höhe der Geldleistung tarifvertraglich bestimmt war, konnten die Arbeitsgerichte auch von einer Gleichwertigkeit von Energiebeihilfe und Deputatkohle ausgehen. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien die Lieferung von Deputatkohle zum spätestmöglichen Zeitpunkt eingestellt, nämlich mit der tatsächlichen Einstellung der Kohlenförderung am 31. Dezember 2018, dies aber bereits im Mai 2015 beschlossen, sodass die Umstellung lange vor ihrer Durchführung bekannt war. Eine verfassungsrechtlich anders zu beurteilende sprunghafte und willkürliche Veränderung bisheriger Regeln (vgl. BVerfGE 128, 138 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08] <151>) liegt daher nicht vor.

18

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsgerichte die ersatzlose Streichung der "Tonne auf Attest" für zulässig erachteten, weil sie diese nicht als Teil der Altersvorsorge angesehen haben. Die Tonne auf Attest wurde geleistet, wenn Menschen "infolge ihres Gesundheitszustandes an das Haus" gebunden waren. Damit liegt es nahe und ist nicht willkürlich, dies als Leistung der Krankenversorgung zu verstehen.

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3. Die weiteren Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Die Gerichte haben sich ausdrücklich mit der tarifvertraglichen Regelung zur Abfindung der Energiebeihilfe durch eine Einmalzahlung bei Erreichen des Renteneintrittsalters befasst und auch den Hilfsantrag auf eine höhere Abfindung beschieden. Desgleichen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn das Bundesarbeitsgericht nachvollziehbar davon ausgeht, dass die von den Beschwerdeführenden jeweils benannte Entscheidung einen Einzelfall beträfe, wohingegen mit der vollständigen Einstellung der Steinkohlenförderung in Deutschland eine einzigartige und ganz andere Situation vorliege.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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