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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.2020, Az.: 1 BvL 11/14
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter; Fehlende Beteiligung der nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens am konkreten Normenkontrollverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2020
Referenz: JurionRS 2020, 13673
Aktenzeichen: 1 BvL 11/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2020:ls20200211.1bvl001114

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 20.02.2013 - AZ: 3 K 3190/09

BFH - 22.10.2014 - AZ: II R 16/13

BVerfG - 10.04.2018 - AZ: 1 BvL 11/14

BFH - 16.05.2018 - AZ: II R 16/13

BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvL 11/14

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

[Gründe]

I.

1

Das Verfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer (BVerfGE 148, 147 [BVerfG 10.04.2018 - 1 BvL 11/14]).

2

1. Der Beschwerdeführer war Beteiligter des unter dem Aktenzeichen II R 16/13 geführten Ausgangsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 - (BFHE 247, 150) legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 vor.

3

Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147 [BVerfG 10.04.2018 - 1 BvL 11/14]), dass die den Beschwerdeführer betreffenden Normen des Bewertungsgesetzes jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin dürften die Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürften die Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, aber längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

4

2. Am 15. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer, für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung vor dem Bundesverfassungsgericht Kosten gegen die Staatskasse unter Zugrundelegung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro gemäß § 34 Abs. 2 RVG in Höhe von 2.131,04 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Prozessbevollmächtigter seien zur Hauptverhandlung geladen worden. Der Bundesfinanzhof habe ihm mit Urteil vom 16. Mai 2018 - II R 16/13 - (BFHE 261, 200) zudem die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, weil die angefochtenen Einheitswertbescheide aufgrund der Weitergeltungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht Bestand hätten.

5

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenfestsetzung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht könne nur erfolgen, wenn eine Kostengrundentscheidung vorliege. Eine solche habe der Senat für das Verfahren nicht getroffen. Eine Auslagenerstattung sei nur für die Beschwerdeführer in den verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren, nicht aber für den Kläger des Ausgangsverfahrens im Vorlageverfahren 1 BvL 11/14 angeordnet worden. Im Übrigen erfolge eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen des § 34a BVerfGG.

II.

6

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den vom Beschwerdeführer gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

7

1. Über die zulässige sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 Euro hinausgehende Beschwer - insbesondere statthaft und fristgemäß erhoben worden. Der sofortigen Beschwerde ist jedoch in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Erfolg zu versagen.

8

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenfestsetzung ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Anordnung der Erstattung der ihm entstandenen Auslagen auszulegen. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt § 34a Abs. 3 BVerfGG keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris; sowie BVerfGE 1, 433 [BVerfG 18.09.1952 - 1 BvR 49/51] <438>; 20, 350 <351>; 36, 101; 55, 132 <133>; 99, 46 <48>). Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens aber keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 [BVerfG 22.04.1953 - 1 BvL 18/52] <217>; 20, 350 <351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten und damit auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris). Dass der Bundesfinanzhof dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Mai 2018 - II R 16/13 - (BFHE 261, 200) die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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