Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.01.2020, Az.: 1 BvR 1867/17
Verwerfung des Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.01.2020
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1867/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 10619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200121.1bvr186717
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.05.2017 - AZ: I-18 U 97/15
- OLG Düsseldorf - 11.07.2017 - AZ: I-18 U 97/15
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZAP EN-Nr. 176/2020
Tenor:
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
[Gründe]
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.