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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.01.2020, Az.: 1 BvR 593/17

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.01.2020
Aktenzeichen
1 BvR 593/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 10616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200110.1bvr059317

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin-Brandenburg - 21.08.2015 - AZ: 6 BVL 5006/14
BAG - 21.09.2016 - AZ: 10 ABR 48/15
BAG - 29.11.2016 - AZ: 10 ABR 67/16 (F)
BAG - 25.01.2017 - AZ: 10 ABR 81/16 (F)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

I.

1

Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.

III.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.