Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.2019, Az.: 1 BvR 3/19
Einlegen einer Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich bei völliger Aussichtslosigkeit hinsichtlich Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (hier: Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für Erstwohnungen)
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2019
Referenz: JurionRS 2019, 12841
Aktenzeichen: 1 BvR 3/19
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190211.1bvr000319

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 11.02.2019 - 1 BvR 3/19

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
1. unmittelbar gegen
den Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunks vom 2. November 2018 - ... -,
2. mittelbar gegen
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010 in Verbindung mit dem baden-württembergischen Zustimmungsgesetz
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2019 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II.

2

Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/ 14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4).

4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de) die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für Erstwohnungen eingehend untersucht und für verfassungsgemäß erachtet. Der Beschwerdeführer hat nach der Verkündung des Urteils zu dem gleichen Gegenstand bereits die dritte Verfassungsbeschwerde erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos ist.

5

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Masing

Paulus

Christ

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.