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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.10.2018, Az.: 2 BvR 883/17
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2018
Referenz: JurionRS 2018, 50368
Aktenzeichen: 2 BvR 883/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181025.2bvr088317

BVerfG, 25.10.2018 - 2 BvR 883/17

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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