Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.10.2018, Az.: 2 BvR 883/17
Beschl. v. 25.10.2018, Az.: 2 BvR 883/17
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren
BVerfG, 25.10.2018 - 2 BvR 883/17
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
[Gründe]
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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