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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.06.2018, Az.: 1 BvR 733/18
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde i.V.m. einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Versorgung mit Medizinalcannabis zwecks Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2018
Referenz: JurionRS 2018, 25697
Aktenzeichen: 1 BvR 733/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180626.1bvr073318

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 20.02.2018 - AZ: L 8 KR 445/17 13 ER

SG Frankfurt am Main - 19.10.2017 - AZ: S 34 KR 724/17 ER

Fundstellen:

DÖV 2018, 873

FA 2018, 292

JA 2018, 797-798

MDR 2018, 1073-1074

MDR 2018, 1104

NJW 2018, 3093

NVwZ 2018, 1467-1468

NZS 2018, 745

WzS 2018, 263-264 (Pressemitteilung)

ZAP EN-Nr. 440/2018

ZAP 2018, 772

BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Menschen und Rechte PartG, Kühnehöfe 20, 22761 Hamburg -
gegen a) den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2018 - L 8 KR 445/17 13 ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2017 - S 34 KR 724/17 ER -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die - mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene - Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und ein darauf bezogenes sozialgerichtliches Eilverfahren.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer zeigt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

3

a) Hinsichtlich der von ihm erhobenen Rüge des Rechts auf effektiven Rechtsschutz führt er im Ausgangspunkt zutreffend aus, dass Art. 19 Abs. 4 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verlangt, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] <13 f.>; 126, 1 <27>; stRspr). Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 <28>; BVerfGK 5, 237 <242>; 20, 196 <197>). Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 [BVerfG 13.04.2010 - 1 BvR 216/07] <28>; BVerfGK 20, 196 <197>). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 5, 237 <242> und BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, juris, Rn. 11). Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dabei müssen sie sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.

4

Allerdings hat die Kammer bereits in einem Beschluss vom 6. Februar 2013 (BVerfGK 20, 196) festgehalten, dass sich aus den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise die Notwendigkeit einer Vollprüfung ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 20, 196 <197 f.>). Die Fachgerichte müssen vielmehr die Sach- und Rechtslage nur umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Findet eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der Sachund Rechtslage statt, kann es unschädlich sein, wenn das Fachgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als summarisch bezeichnet, ohne deswegen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen, sofern nur deutlich wird, dass das Fachgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens für weitgehend zuverlässig prognostizierbar hält.

5

Die in § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) normierte Voraussetzung für eine Versorgung mit Cannabis, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen muss, hat das Landessozialgericht nicht etwa offengelassen, sondern abschließend festgestellt, dass diese nicht vorliegt. Erforderlich sei eine gewisse Mindestevidenz im Sinne des Vorliegens erster wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten ist. Für die symptomatische Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen fehle es nach derzeitigem Ermittlungsstand an ausreichenden Indizien, dass durch den Einsatz von Medizinal-Cannabisblüten ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheine. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Hessen vom 7. Juli 2017 werde dargelegt, dass die klinische Evidenz bei Cannabinoiden bereits in der Kopfschmerzbehandlung gering sei. Selbst eine Mindestevidenz im Sinne einer vergleichenden Untersuchung mit kleiner Fallzahl werde noch nicht erreicht. Bei Cluster-Kopfschmerzen sei die Datenlage noch schlechter als bei Migräne. Diese Beurteilung gründe der Gutachter auf drei Veröffentlichungen aus den Jahren 2016, 2015 und 2013. Die Veröffentlichungen von 2016 und 2015 beträfen die Wirkung von Marihuana auf Migräne. Lediglich im Jahre 2013 sei eine Befragung von 139 Patienten mit Cluster-Kopfschmerzen durchgeführt worden. Die Veröffentlichung sei zum Ergebnis gekommen, dass Cannabis für diesen Patientenkreis nicht empfohlen werden könne, bevor eine kontrollierte Studie Erfolge gezeigt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen und Feststellungen, die eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch das Landessozialgericht erkennen lassen, die bei drohenden gewichtigen Grundrechtsverletzungen geltenden Anforderungen nach Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verletzen könnten.

6

b) Auch die Rüge von Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist nicht ausreichend substantiiert ausgeführt. Im Wesentlichen stellt der Beschwerdeführer nur seine Rechtsauffassung der des Landessozialgerichts entgegen. Soweit er darauf insistiert, § 31 Abs. 6 SGB V unterscheide sich von § 2 Abs. 1a SGB V, ist nicht zu erkennen, dass das Landessozialgericht von einer (vollständigen) Übereinstimmung beider Normen ausgegangen wäre. Eine Ähnlichkeit der Normstruktur wird dagegen schon aus dem Wortlaut beider Vorschriften und im Übrigen auch aus den Materialien deutlich (vgl. BTDrucks 18/8965, S. 24), so dass eine Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1a SGB V bei der Auslegung des jüngst neu in das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eingefügten § 31 Abs. 6 SGB V nicht als willkürlich erscheint.

7

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Ott

Christ

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