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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.04.2018, Az.: 2 BvR 2039/17

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Begründung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.04.2018
Aktenzeichen
2 BvR 2039/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 15295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180417.2bvr203917

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 24.07.2017 - AZ: 513 Qs 31/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn I...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Förster,
Allee der Kosmonauten 28a, 12681 Berlin -
gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwalt Claus Förster, Berlin
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Förster wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.

3

Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber
Kessal-Wulf
König