Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.03.2018, Az.: 1 BvR 501/18
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter als unzulässig hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.03.2018
- Aktenzeichen
- 1 BvR 501/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 15284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180322.1bvr050118
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Iserlohn - 25.01.2018 - AZ: 5 Ca 1969/17
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DVBl 2018, 885
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25. Januar 2018 - 5 Ca 1969/17 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2018 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Eichberger sowie die Richterinnen Baer und Britz wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252>; 133, 377 <405>).
2. Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. BVerfGE 133, 163 [BVerfG 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12] <167 f. Rn. 12>). Abgelehnte Richterinnen und Richter sind nicht davon ausgeschlossen, über derart unbegründete Gesuche auch selbst zu befinden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Die Kammer entscheidet folglich unter Mitwirkung des Richters Eichberger und der Richterinnen Baer und Britz.
3. In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.