Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.01.2018, Az.: 2 BvR 107/18
Einstweilige Untersagung der Übergabe eines Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.01.2018
- Aktenzeichen
- 2 BvR 107/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180122.2bvr010718
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 26.02.2018 - AZ: 2 BvR 107/18
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.