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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.01.2018, Az.: 2 BvR 107/18

Einstweilige Untersagung der Übergabe eines Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.01.2018
Aktenzeichen
2 BvR 107/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180122.2bvr010718

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 26.02.2018 - AZ: 2 BvR 107/18

Tenor:

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.