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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.01.2018, Az.: 2 BvQ 4/18
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich Rechtswegerschöpfung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2018
Referenz: JurionRS 2018, 12100
Aktenzeichen: 2 BvQ 4/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180119.2bvq000418

BVerfG, 19.01.2018 - 2 BvQ 4/18

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
bis zur vollständigen Klärung der Aussetzung der Reststrafe von zwei Dritteln die Entlassung des Antragstellers aus der Haft anzuordnen,
Antragsteller: K...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. Januar 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag sich von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 118, 111 [BVerfG 29.03.2007 - 2 BvE 2/07] <122>). Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).

3

2. Diese Voraussetzung erfüllt der Antrag nicht. Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre derzeit unzulässig, da nach Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2017 - 633 StVK 167-168/14 - und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2017 - 2 Ws 206-207/17 - eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist und der Verfassungsbeschwerde daher die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegenstünde. Dass dem Antragsteller die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zuzumuten wäre, weil ihm sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, trägt er nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hermanns

Müller

Langenfeld

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