Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.11.2017, Az.: 1 BvR 1904/17
Verfassungsbeschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz; Grundsatz der Subsidiarität
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 29.11.2017
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1904/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 29866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171129.1bvr190417
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 13.07.2017 - AZ: 18 Sa 25/15
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FA 2018, 51
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau G...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt René Schmidt
in Sozietät Rechtsanwaltskanzlei Beatrice Gottschalk,
Ostendstraße 25, 12459 Berlin -
gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2017 - 18 Sa 25/15 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die unmittelbar gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine fachgerichtliche Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 [BVerfG 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88] <27>; 104, 65 <70>; stRspr). Das gilt auch für Verletzungen durch gerichtliche Zwischenentscheidungen, die noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt und behoben werden können und nicht bereits zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen führen (vgl. BVerfGE 21, 139 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64] <143 f.>; 24, 56 <60 f.>; 101, 106 <120>; 119, 292 <294>), namentlich auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 449 <451 f.>; 13, 72 <75 f.>).
Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe "Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG" bei der Zwischenentscheidung über ihr Ablehnungsgesuch "grundlegend verkannt". Hierzu sind jedoch nicht sämtliche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
§ 49 Abs. 3 ArbGG bestimmt zwar, dass gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Jedenfalls soweit es wie hier um Ablehnungsentscheidungen in der Berufungsinstanz geht, überprüft das Bundesarbeitsgericht aber im Rahmen der § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftsgemäße Gerichtsbesetzungen darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -, [...], Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, [...], Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
Es ist hier nicht ersichtlich, dass dieser Rechtsbehelf unzumutbar sein sollte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu ausgeführt, dass ihr nach Durchführung eines ersten Termins bei einstweiliger Fortführung des Berufungsverfahrens ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.