Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.11.2017, Az.: 1 BvR 672/17
Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung des Antrags auf Richterablehnung als unzulässig; Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.11.2017
- Aktenzeichen
- 1 BvR 672/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 29794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171116.1bvr067217
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NZS 2018, 191
- info also 2018, 139
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Februar 2017 - B 12 KR 65/16 B -,
b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2016 - L 4 KR 548/15 -,
c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2015 - S 28 KR 1266/14 -,
d) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2015 - S 28 P 298/14 -,
e) den Widerspruchsbescheid der DAK-Gesundheit vom 24. September 2014 - W 351 708 423 -,
f) die Bescheide der DAK-Gesundheit vom 21. Juli 2014, 18. Dezember 2013, 6. Juni 2013 und 22. Januar 2013 - W 351 708 423 -,
2. mittelbar gegen
a) das GKV-Modernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143 vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190),
b) § 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch,
c) § 237 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Richterablehnung wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da die Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit hierfür gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst. Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde rechtswidrig an sich gezogen habe, um diese "loszuwerden", entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz. Die Zuständigkeit des Ersten Senats für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Darin ist die Regelzuständigkeit des Ersten Senats für Verfassungsbeschwerden normiert, mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG und aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Ablehnungsgesuch ist insofern rechtsmissbräuchlich. Auch hinsichtlich der beiden namentlich genannten Mitglieder des Ersten Senats ist der Verweis auf ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen zur Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bestimmt insoweit abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>). Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.
Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; 142, 1 <4 f.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2004 vereinbart worden ist, schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 18, 99 ff.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.