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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.10.2017, Az.: 2 BvR 932/17
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.10.2017
Referenz: JurionRS 2017, 26246
Aktenzeichen: 2 BvR 932/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171011.2bvr093217

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 28.03.2017 - AZ: 1 Ws 64/17

Rechtsgrundlage:

§§ 114 ff. ZPO

BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 932/17

In dem Verfahren
über
den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. März 2017 - 1 Ws 64/17 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, , Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, , Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, , Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, , Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, , Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2016 - 2 BvR 1754/14 -, , Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, , Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, , Rn. 2).

3

Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass er nicht in der Lage sei, seine Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht. Vielmehr ist der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift fähig, den Sachverhalt sowie seine Interessen und die Rechte, die er wahrnehmen will, selbst klar darzustellen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hermanns

Müller

Langenfeld

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