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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.06.2017, Az.: 1 BvR 781/17
Erheben der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist; Zulassung des Sohnes als vertretungsberechtigter Beistand
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.06.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21596
Aktenzeichen: 1 BvR 781/17
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170621.1bvr078117

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 24.10.2016 - AZ: 12 W 19/16

Fundstelle:

FA 2017, 264

BVerfG, 21.06.2017 - 1 BvR 781/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn C...,
2. der Frau C...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2016 - 12 W 19/16 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 2016 - 12 W 19/16 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9. August 2016 - 2 O 501/15 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Juni 2016 - 2 O 501/15 -,
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
hat die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Schluckebier,
Paulus
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistands wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben.

2

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht von den Beschwerdeführern, sondern von deren Sohn erhoben. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, , Rn. 9).

3

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer, Herrn C., als Beistand ist abzulehnen, da seine Beiordnung für das verfassungsrechtliche Verfahren nicht sachdienlich ist und für sie auch kein Bedürfnis besteht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig und in Finanzgeschäften unerfahren sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es ihnen unzumutbar war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer als Beistand auch nicht sachdienlich.

4

Darauf, dass es auch an der Vorlage einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden schriftlichen Vollmacht fehlt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Schluckebier

Paulus

Ott

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