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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.06.2017, Az.: 2 BvQ 28/17

Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; Übermittlung von Dokumenten per E-Mail

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.06.2017
Aktenzeichen
2 BvQ 28/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 20788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170612.2bvq002817

Fundstelle

  • FA 2017, 237

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 12. April 2017 - 4 XVII 562/16 A -, mit welchem die geschlossene Unterbringung des Antragstellers angeordnet wurde, aufzuheben,
b) den Antragsteller "aus dem Johanniter-Klinikum Oberhausen mit Hilfe der Polizei zu befreien" und
c) "alle geschlossenen Anstalten in der Bundesrepublik Deutschland für verfassungswidrig zu erklären"
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Antragsteller: A...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2017 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden müsste. Denn die Übermittlung von Dokumenten per E-Mail genügt nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, [...], Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, [...], Rn. 5). Zudem hat der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere die Einhaltung des auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatzes der Subsidiarität, nicht substantiiert dargelegt. Nach diesem Grundsatz kommt eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/ 13 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 - 2 BvQ 36/16 -, [...]).

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber
Kessal-Wulf
König