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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.2017, Az.: 1 BvR 1790/14
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde; Verfristung des Widereinsetzungsantrags
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2017
Referenz: JurionRS 2017, 21322
Aktenzeichen: 1 BvR 1790/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170413.1bvr179014

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Mannheim - 18.11.2011 - AZ: S 4 AS 2044/10

LSG Baden-Württemberg - 25.04.2013 - AZ: L 12 AS 63/12

BSG - 10.07.2013 - AZ: B 14 AS 45/13 BH

BSG - 28.04.2014 - AZ: B 14 AS 30/13 C

BSG - 27.05.2014 - AZ: B 14 AS 30/13 C

Fundstellen:

FA 2017, 231-232

NZS 2017, 711

BVerfG, 13.04.2017 - 1 BvR 1790/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...,
gegen a) das Schreiben des Bundessozialgerichts vom 27. Mai 2014 - B 14 AS 30/13 C -,
b) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. April 2014 - B 14 AS 30/13 C -,
c) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Juli 2013 - B 14 AS 45/13 BH -,
d) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2013 - L 12 AS 63/12 -,
e) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. November 2011 - S 4 AS 2044/10 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unter anderem gegen die Nichtbearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den 14. Senat des Bundessozialgerichts wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2

1. Das Schreiben des Vorsitzenden vom 27. Mai 2014, dass der zuständige Senat nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages und der Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens keinen Anlass sehe, über weitere Wiedereinsetzungsanträge zu entscheiden, und die darin zum Ausdruck gebrachte Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 2013 - 2 BvR 1412/13 -, ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, , m.w.N.) unterliegt am Maßstab von Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundsätzlich darf nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG richterlich nur handeln und entscheiden, wer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts dafür zuständig ist (vgl. BVerfGE 89, 28 [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90] <36>; 133, 168 <202 f. Rn. 62>). Das ist nach § 67 Abs. 4 SGG für einen Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat, mangels Sonderregelung in der Besetzung für die Sachentscheidung, also hier in der Besetzung des Senats durch den oder die Vorsitzende Richterin oder Richter und zwei Beisitzende (§ 40 i.V.m. § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im einschlägigen Verfahrensrecht gibt es jedenfalls keine Regelung, die ein Absehen von einer Entscheidung durch den zuständigen Spruchkörper ermöglicht (zu extremen Ausnahmefällen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, , Rn. 4).

3

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers jedoch nicht angezeigt, da im Falle einer Zurückverweisung keine Erfolgsaussicht bestünde (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Der Wiedereinsetzungsantrag ist offensichtlich verfristet. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist denjenigen, die ohne Verschulden verhindert waren, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 67 Abs. 2 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, also spätestens dann, wenn der Betroffene oder verantwortliche Prozessbevollmächtigte einen der Fristversäumung zugrundeliegenden Irrtum erkennen müssen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 67 Rn. 11). Hier erlangte der Beschwerdeführer bereits mit der Begründung des Beschlusses vom 10. Juli 2013, der ihm am 19. Juli 2013 zugegangen ist, davon Kenntnis, dass das Bundessozialgericht davon ausging, dass er keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Wer einen Prozess gewissenhaft führt, wäre bereits dann veranlasst, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, und nicht erst nach der Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens am 26. Mai 2014. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist kommt hier nicht in Betracht.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eichberger

Baer

Britz

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