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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.09.2016, Az.: 1 BvR 1619/16
Verhältnis der Kostentragung bei der Anschlussgebühr zwischen dem anschlussgewährenden Eisenbahnunternehmen und dem anschlussnehmende Eisenbahnunternehmen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2016
Referenz: JurionRS 2016, 26650
Aktenzeichen: 1 BvR 1619/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr161916

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 11.10.2013 - AZ: 18 K 5225/12

VG Köln - 11.10.2013 - AZ: 18 K 5611/12

OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.2014 - AZ: 16 A 2554/13

OVG Nordrhein-Westfalen - 24.10.2014 - AZ: 16 A 2689/13

BVerwG - 03.03.2016 - AZ: 6 C 63.14

BVerwG - 03.03.2016 - AZ: 6 C 64.14

BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1619/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der A. L. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
- Bevollmächtigte: Niekamp Rechtsanwälte,
Rathenaustraße 28, 04179 Leipzig -
gegen 1. a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 - BVerwG 6 C 25.16 (6 C 63.14) -,
b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - BVerwG 6 C 63.14 -,
2. a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 - BVerwG 6 C 26.16 (6 C 64.14) -,
b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2016 - BVerwG 6 C 64.14 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. September 2016 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

3

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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