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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.06.2016, Az.: 1 BvR 3494/14
Feststellung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit als studentischer Prorektor
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18839
Aktenzeichen: 1 BvR 3494/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160606.1bvr349414

Verfahrensgang:

vorgehend:

BAG - 09.04.2014 - AZ: 10 AZR 590/13

BVerfG, 06.06.2016 - 1 BvR 3494/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
gegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 10 AZR 463/14 (F) -,
b) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in einem Verfahren, in dem ein ehemaliger studentischer Prorektor geklärt wissen wollte, ob ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2010 und 2011 als Student zum Prorektor einer Universität gewählt und nahm dieses Amt für die Dauer von zwei Jahren wahr. Universität und Beschwerdeführer erzielten in der Folge keine Einigung über Art und Umfang der Entlohnung. Die daraufhin vom Beschwerdeführer erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sei auch durch die Wahrnehmung des Prorektorenamtes kein Arbeitsverhältnis begründet worden.

2

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei willkürlich. Sie ignoriere die aus den Besoldungsgesetzen folgende Wertung, dass das Prorektorenamt nicht unentgeltlich wahrgenommen werde. Die Vergütung müsse auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erfolgen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches vorlägen.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

4

Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

5

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 19 Abs. 1 und 3 und Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, ist er nicht beschwerdebefugt. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert. Aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts folgt insbesondere nicht, dass die Wahrnehmung des Prorektorenamts durch Studierende unentgeltlich erfolgt. Festgestellt wird lediglich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem beklagten Land kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

6

Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verletzen auch nicht das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88] <278 f.>; 89, 1 <13>; 96, 189 <203>). Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat eingehend geprüft, ob durch Angebot und Annahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem beklagten Land ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Im Ergebnis hat es dies mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung verneint. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es weder spezifische gesetzliche Regelungen gibt, auf welcher statusrechtlichen Grundlage Studierende das Amt eines Prorektors oder einer Prorektorin ausüben, noch diese Frage stets in nur einer Weise beantwortet werden kann. Es bedarf vielmehr der Auslegung unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zwingend, aus verfassungsrechtlichen Gründen hier zu dem Ergebnis zu kommen, dass durch die Wahrnehmung des Amtes eines Prorektors konkludent ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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