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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 1 BvR 1094/16
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen Antrag auf Terminsverlegung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17992
Aktenzeichen: 1 BvR 1094/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160525.1bvr109416

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 1109/16

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 1110/16

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 1111/16

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 1180/16

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 3135/15

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 3383/15

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 3482/15

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 3526/15

SG Köln - 17.05.2016 - AZ: S 4 AS 3928/15

Fundstelle:

FA 2016, 235

BVerfG, 25.05.2016 - 1 BvR 1094/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...,
gegen das Schreiben des Sozialgerichts Köln vom 17. Mai 2016 - S 4 AS 1109/16, S 4 AS 1110/16, S 4 AS 1111/16, S 4 AS 1180/16, S 4 AS 3135/15, S 4 AS 3383/15, S 4 AS 3482/15, S 4 AS 3526/15, S 4 AS 3928/15 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie unzulässig ist.

2

Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig, wenn und weil hier ein etwaiger Verfassungsverstoß auch noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 [BVerfG 27.10.1999 - 1 BvR 385/90] <120>; 119, 292 <294>). Ob das Sozialgericht mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers den Grundsatz des fairen Verfahrens missachtet und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unterliegt bei anfechtbaren Endentscheidungen des Sozialgerichts der vollen Nachprüfung durch das Landessozialgericht. Sollte dieses zu dem Ergebnis kommen, die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins verletze den Beschwerdeführer in seinen Prozessgrundrechten, wäre dem in der zweiten Instanz abzuhelfen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

III.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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