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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.02.2016, Az.: 2 BvF 1/15
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11009
Aktenzeichen: 2 BvF 1/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:fs20160215.2bvf000115

Fundstellen:

BayVBl 2016, 3

BGBl I 2016, 492

BVerfG, 15.02.2016 - 2 BvF 1/15

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
a) dass § 7 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) sowie § 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011) vom 25. Juni 2010 (BGBl I S. 830) mit Artikel 80 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Satz 1, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind,
b) dass § 19 des Gesetzes über den registergeschützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 107 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist
Antragsteller: Senat von Berlin (Senatskanzlei),
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister,
Jüdenstraße 1, 10178 Berlin
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen und Prof. Dr. Remo Klinger,
Schaperstaße 15, 10719 Berlin -
hier : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Müller,
Kessal-Wulf,
Maidowski
am 15. Februar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl I S. 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt.

II.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, , Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, , Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

Voßkuhle

Landau

Huber

Müller

Kessal-Wulf

Maidowski

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